Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2009 - 9 K 8497/05 B |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung von Rechtbehelfen eines Steuerpflichtigen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB; Rechtsnatur von in § 328 Abgabenordnung i.d.F. von 1997 (AO 1977) vorgesehenen Zwangsmitteln
- Judicialis
AO § 150 Abs. 4; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStDV 2000 § 60 Abs. 1; ; KStG § 31 Abs. 1; ; BGB § 133
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1200 Euro gegen den Geschäftsführer der GmbH wegen der Abgabe eines unvollständigen Jahresabschlusses (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) nicht ermessensfehlerhaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1200 Euro gegen den Geschäftsführer der GmbH wegen der Abgabe eines unvollständigen Jahresabschlusses (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) nicht ermessensfehlerhaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Zwangsgeld bei unvollständigem Jahresabschluss
Papierfundstellen
- EFG 2009, 714
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 29.11.1995 - X B 328/94
Keine Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen an den Erben gerichteten …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2009 - 9 K 8497/05
Die Bezeichnung des Beteiligten in der Klageschrift ist nicht allein für die Beteiligtenstellung maßgebend; vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der Beteiligtenbezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizumessen ist (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 29. November 1995 X B 328/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 322 m.w.N.). - BFH, 28.04.1983 - IV R 255/82
Begründung einer Prüfungsanordnung - Begründungsmangel - Heilung eines …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2009 - 9 K 8497/05
Angesichts der umfangreichen Korrespondenz mit dem Kläger ist es auch unschädlich, dass der Beklagte die Erwägungen, die zum Erlass des Bescheids vom 8. Juni 2005 geführt haben, in der angefochtenen Einspruchsentscheidung nicht - wie sonst bei Ermessensentscheidungen notwendig - vollständig offen gelegt hat: Die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten waren dem Kläger aus der umfangreichen Vorkorrespondenz hinreichend detailliert bekannt oder zumindest auch ohne eine detaillierte Begründung der Zwangsgeldfestsetzung in den angefochtenen Steuerverwaltungsakten für ihn ohne weiteres erkennbar (Gedanke des § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977; BFH-Urteil vom 28. April 1983 IV R 255/82, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1983, 621 sowie Kruse, in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 5 AO Rz. 70, jeweils m.w.N.).
- FG München, 25.01.2021 - 7 K 2456/19
Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer - gesonderte Feststellung von …
§ 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht so zu verstehen, dass er die Vorlagepflicht hinsichtlich der GuV davon abhängig machen würde, ob der Steuerpflichtige die (zwingende) gesetzliche Verpflichtung zur doppelten Buchführung in concreto (kontinuierlich) einhält oder nicht (vgl. FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 9. Januar 2009 9 K 8497/05 B, EFG 2009, 714, Rn. 35).